Allgemeine Verkaufsbedingungen der moklansa GmbH

§ 1 Geltungsbereich

1. Nachfolgende Bedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Vertragsannahmeerklärungen der moklansa und Grundlage aller Verkäufe, Lieferungen und Erbringung von Dienst- und Werkleistungen einschließlich Beratung und Auskünften. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt moklansa nur an, wenn moklansa ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn moklansa in Kenntnnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltslos ausführt.
2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung von moklansa maßgebend.
4. Soweit Erklärungen nach diesen Geschäftsbedingungen schriftlich zu erfolgen haben, wird die auch durch die Textform gemäß § 126 b BGB gewahrt.
5. Anstelle der Annahme der gelieferten Ware tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren ist, kann moklansa diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich moklansa Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Überlassene Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, moklansa erteilt dazu dem Auftraggeber eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit moklansa das Angebot des Auftraggebers nicht innerhalb der Frist von § 2 annimmt, sind diese Unterlagen an moklansa unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise von moklansa „ab Werk“ und zuzüglich geltender Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung und Transport werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf eines der auf dem Geschäftspapier aufgeführten Geschäftskonten zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Preis innerhalb von von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, moklansa nachzuweisen, dass moklansa als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, behält sich moklansa angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material-, Rohstoff-, Energie- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vor.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von moklansa anerkannt sind oder sie in einem Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) zur Hauptforderung stehen. Dem Auftraggeber steht nur wegen festgestellter, unbestrittener, von moklansa anerkannter oder in einem Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) zur Hauptforderung stehender Gegenansprüche ein Zurückbehaltungsrecht zu. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Gutschriften werden ausdrücklich zum Zwecke der Verrechnung erteilt. Ein Anspruch auf Auszahlung besteht nicht.
7. Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers behält moklansa sich vor, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Wird moklansa bekannt, dass beim Auftraggeber fruchtlos gepfändet worden ist oder erhält moklansa Hinweise auf den Vermögensverfall des Auftraggebers, so ist moklansa berechtigt, unter Anrechnung der gemachten Aufwendungen vom Vertrag zurückzutreten.

§ 5 Lieferzeit

1. Der Beginn der von moklansa angegebenen oder mit moklansa vereinbarten Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus sowie die ordnungsgemäße Belieferung von moklansa mit den für die Herstellung des Lieferproduktes erforderlichen Rohstoffen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
2. Beruht die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf höherer Gewalt, zum Beispiel Streik, Aussperrung, etc., so verlängern sich die Fristen angemessen. Eine solche angemessene Verlängerung der Lieferfristen tritt auch ein, wenn moklansa nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wird.
3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist moklansa berechtigt, den insoweit für moklansa entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Wird die Anlieferung, der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Auftraggebers verschoben, so kann moklansa 10 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft der Waren durch moklansa ein Lagergeld in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, maximal jedoch 5% des Rechnungsbetrages dem Auftraggeber in Rechnung stellen. Der Nachweis über höhere oder niedrigere Aufwendungen bleibt den Vertragsparteien vorbehalten.
Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
5. moklansa ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Abweichungen hinsichtlich der Abmessungen, des Gewichts, der technischen Gestaltung, der Herstellung und des Umfangs der zu liefernden Ware sind innerhalb der handelsüblichen produktspezifischen Toleranzen zulässig.

§ 6 Gefahrübergang bei Versendung

1. Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Auftraggeber spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf diesen über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Im Falle der Abholung durch den Auftraggeber geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft, spätestens mit der Abholung auf den Auftraggeber über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder moklansa die Montage der Ware beim Auftraggeber übernommen hat. Letzteres gilt auch dann, wenn zwischen Anlieferung beim Auftraggeber und Einbau/Verarbeitung ein (un)vorhergesehener Zeitraum liegt.
2. Bei einem Werkvertrag geht die Gefahr mit Inbetriebnahme des Werks durch moklansa, spätestens jedoch mit der Abnahme des Werks auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch für Teilabnahmen, sofern diese nach Art und Beschaffenheit des Werks herbeigeführt werden können. Wird vom Auftraggeber keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung nach Ablauf von zwölf Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung als abgenommen. Vorgenannte Regelungen gelten auch für Teilabnahmen. Wegen geringfügiger Mängel kann die Abnahme nicht verweigert oder verzögert werden.
3. Soweit der Auftraggeber es wünscht, wird moklansa Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.
4. Der Auftraggeber kann die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. moklansa behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn moklansa sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. moklansa ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält. moklansa kann den Rücktritt auch dadurch erklären, dass die Sache zurückgenommen wird. Nach Rücknahme ist moklansa zur Verwertung der Sache berechtigt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Sache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Auftraggeber moklansa unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, moklansa die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den moklansa entstandenen Ausfall.
3. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftragggeber schon jetzt an moklansa in Höhe des mit moklansa vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von moklansa, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Für diesen Fall kann moklansa verlangen, dass der Auftraggeber moklansa die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die von moklansa im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo, so wie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen kausalen Saldo. moklansa wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Dies entfällt nur in dem Fall, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist.
4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftraggeber erfolgt stets Namens und im Auftrag für moklansa. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, moklansa nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt moklansa das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache von moklansa zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber moklansa anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für moklansa verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen von moklansa gegen den Auftraggeber tritt der dieser auch solche Forderungen an moklansa ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; moklansa nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
5. moklansa verpflichtet sich, die moklansa zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenen Sicherheiten obliegt moklansa.
6. Bei Lieferungen in Bestimmungsländern mit anderen Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Auftraggeber moklansa hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Auftraggeber alles tun, um moklansa unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Auftraggeber wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

§ 8 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

1. Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. a) Handelt es sich um einen Kaufvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung bei neuen Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Lieferung der Kaufsache. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, so beträgt die Verjährungsfrist für neue Kaufsachen ein Jahr, für gebrauchte Sachen sind Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung ausgeschlossen.
b) Handelt es sich um einen Werkvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung für Verbraucher zwei Jahre; für Unternehmer ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werks bzw. mangels Abnahme mit der Inbetriebnahme des Werks.
Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Bei dem Verkauf gebrauchter Güter ist die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung von moklansa einzuholen.
3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird moklansa die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach Wahl von moklansa nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist moklansa stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. moklansa kann die Nacherfüllung verweigern, wenn die Aufwendungen zur Mängelbeseitigung den Kaufpreis voraussichtlich übersteigen.
5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
6. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von moklansa gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7. Ein- und Ausbaukosten sind von moklansa nur dann zu tragen, wenn die Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde und moklansa den Mangel, der für die Geltendmachung der Nacherfüllungsansprüche ursächlich ist, zu vertreten hat.
8. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen moklansa bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Auftragnehmers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
9. Eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 9 Gesamthaftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 8 Ziffer 6 und Ziffer 4 vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2. Für die Verjährung aller Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers.
3. Die Begrenzung nach Ziffer 1 gilt auch, soweit der Auftraggeber anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung, Ersatz nutzloser Aufwendungen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat, verlangt.
4. Soweit die Schadensersatzhaftung moklansa gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von moklansa.

§ 10 Errichtung und Instandhaltung von Anlagen

Für jede Art der Errichtung und Instandhaltung gelten, soweit nicht schriftlich anderes vereinbart worden ist, folgende Bestimmungen sowohl im privaten als auch öffentlichen Gelände:
Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
1. Hilfsmannschaft, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl, alle Erd-, Bettungs-, Stemm- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe, Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse, allgemeine Beleuchtung, bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw., genügend große, geeignete trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich entsprechender sanitärer Anlagen, Schutzkleider und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für moklansa nicht branchenüblich sind. Im Übrigen hat der Auftraggeber zum Schutz von moklansa und des Besitzes des Montagepersonals von moklansa auf der Baustelle die gleichen Maßnahmen/Sicherheitvorkehrungen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
2. Fünf Arbeitstage vor Beginn der Arbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Errichter und seinem Montagepersonal die geleisteten Arbeiten nach Wahl von moklansa täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf von moklansa gestellten Formularen die Beendigung der Errichtung oder Montage.
4. Die Kosten der sachgemäßen umweltschutzbedingten Entsorgung von eingebauten Teilen und Komponenten, die ausgebaut oder ersetzt werden müssen, trägt der Auftraggeber.

§ 11 Sonstiges

1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz in Holzwickede, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Dies gilt nicht, wenn mindestens eine der Parteien ein nicht im Handelsregister eingetragenes Unternehmen ist.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
4. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen bleiben auch dann gültig, wenn einzelne Klauseln sich als ungültig erweisen sollten. Die ungültige Klausel wird von den Parteien so ergänzt oder umgedeutet, dass der mit der ungültigen Vorschrift beabsichtigte wirtschaftliche Zweck weitestgehend erreicht wird. Entsprechend ist zu verfahren, wenn sich bei der Durchführung des Vertragsverhältnisses eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen mit Rücksicht auf zwingendes ausländisches Recht unwirksam sein, wird der Besteller auf Verlangen diejenigen Vertragsergänzungen mit uns vereinbaren und diejenigen Erklärungen Dritter oder Behörden gegenüber abgeben, durch die die Wirksamkeit der betroffenen Regelung und, wenn dies nicht möglich ist, ihr wirtschaftlicher Gehalt auch nach dem ausländischen Recht gewährleistet bleibt.
5. Die deutsche Version der Allgemeinen Verkaufsbedingungen ist die maßgebliche Fassung. Sie hat bei Übersetzungen Vorrang vor der englischen Übersetzung und ist nach der deutschen Rechtsprechung gestaltet.

Stand: Januar 2021

Allgemeine Einkaufsbedingungen der moklansa GmbH

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

1. Diese Geschäftsbedingungen der moklansa GmbH (moklansa) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Verkaufs- oder allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennt moklansa nicht an, ihnen wird hiermit widersprochen. Die Geschäftsbedingungen von moklansa gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Parteien, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich im Einzelfall vereinbart werden. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn moklansa in Kenntnis entgegenstehender oder von moklansas Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annimmt oder bezahlt.
2. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen moklansa und dem Lieferanten zur Ausführung von Verträgen getroffen werden, sind jeweils in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
3. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§ 2 Vertragsschluss und Vertragsänderungen

1. Bestellungen von moklansa und deren Inhalt und Umfang sind für den Lieferanten verbindlich und allein maßgeblich. Wenn der Lieferant gegenüber moklansa den Eingang und Inhalt der Bestellung nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich und unverändert bestätigt, ist moklansa berechtigt, von der Bestellung Abstand zu nehmen. Von Bestellungen von moklansa abweichenden Auftragsbestätigungen wird grundsätzlich widersprochen.
2. Hiervon abweichende Bestellungen, Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden sind unwirksam. Das gleiche gilt für sämtliche derartige Erklärungen von Mitarbeitern von moklansa außerhalb der Einkaufsabteilung. Der Formmangel wird nicht durch die Entgegennahme der Lieferung des Lieferanten durch moklansa geheilt.
3. Liefert der Lieferant von der Bestellung abweichende Produkte, so wird diese Abweichung durch die Entgegennahme der Lieferung durch moklansa nicht akzeptiert.
4. In Angeboten sind sämtliche Abweichungen von Vorgaben aus Anfragen von moklansa bezüglich Mengen und Beschaffenheit deutlich zu kennzeichnen.
5. Verträge kommen ungeachtet abweichender Angebote ausschließlich auf Basis der Bestellungen moklansas in Verbindung mit diesen Geschäftsbedingungen zustande.
6. Angebote und Kostenvoranschläge sind für mindestens 5 Wochen ab Zugang bei moklansa verbindlich. Diese sind ebenso wie eventuelle Prüfnachweise für moklansa kostenlos.
7. Etwaige technische Bestell- und/oder sonstige Liefervorschriften von moklansa sind Bestandteil des Vertrages zwischen den Parteien.
8. moklansa kann auch noch nach Bestellung von dieser ganz oder teilweise zurücktreten. In diesem Fall ersetzt moklansa dem Lieferanten den bis dahin entstandenen Aufwand aufgrund der Bestellung, wobei moklansa das Recht hat, etwaige Waren oder Produktionsergebnisse, die aus diesem Aufwand resultieren, entgegen zu nehmen.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte, Zahlung vor Ablauf der Rügefrist

1. Der in der Bestellung von moklansa genannte Preis ist Höchstpreis. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der in der Bestellung genannte Preis Lieferung „frei Haus“ (DDP gemäß Incoterms 2010) an moklansa oder an den von moklansa benannten Ort, die erforderlichen Verpackungseinheiten, zum Beispiel Paletten oder Gitterboxen, ein. Preisermäßigungen in der Zeit zwischen Bestellung und Bezahlung der Rechnung kommen Moklansa zugute.
Eine Zahlung von moklansa innerhalb von 14 Tagen erfolgt mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
2. Die Rechnungen des Partners sind moklansa in prüffähiger Form unter Angabe der Bestellnummer, Bestelldatum, Artikelnummer, 8stelliger Zolltarifnummer, und Lieferantenerklärung nach den Vorgaben des jeweils zum Ausstellungsdatum einschlägigen Regelungen vorzulegen. Bei Fehlen eines Bestandteiles ist moklansa berechtigt, die Rechnung zurückzuweisen. Die Umsatzsteuer ist entsprechend den steuerlichen Vorschriften auf der Rechnung gesondert auszuweisen. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. Zahlungen hält moklansa zurück bis zur Übersendung einer den Anforderungen von moklansa entsprechenden Rechnung sowie der zugehörigen Lieferpapiere, wobei moklansa solange nicht in Verzug gerät, bis beides vereinbarungsgemäß vorliegt. Lieferpapiere beinhalten auch alle Vorgaben aus den technischen Bestell- und/oder sonstigen Liefervorschriften von moklansa, wie zum Beispiel Werkprüfzeugnisse. Die Lieferung der vollständigen Dokumentationen, inklusive Ersatzteil Dokumentation, ist Bestandteil der Bestellung. Zahlungsziele beginnen frühestens nach Eingang der zugehörigen Lieferung einschließlich aller geforderten Dokumente (inklusive Frachtpapieren, Lieferscheinen, Ursprungszeugnissen, Lieferantenerklärungen usw.) bzw. Zugang einer den Anforderungen von moklansa entsprechenden Rechnung.
3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen moklansa in gesetzlichem Umfang zu. Der Auftragnehmer ist nur berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen.
4. Zahlungen erfolgen jeweils vorbehaltlich dem Ergebnis der Waren- und Mengenprüfung bei moklansa. Eine Zahlung vor Ablauf der in § 6 genannten Untersuchungs- und Rügefristen bedeutet nicht, dass moklansa vom Lieferanten gelieferte Waren oder Mengen geprüft, auf die Rüge von Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen verzichtet oder die Lieferung genehmigt hat. Aufgrund von festgestellten Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen überzahlte Beträge sind vom Lieferanten zu erstatten.

§ 4 Lieferung, Lieferzeit, Teilabruf, Anpassung Liefermengen

1. Die in der Bestellung oder einem Lieferabruf angegebenen Liefertermine in Form von Fixterminen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung der Liefertermine ist der Eingang der Ware bei moklansa oder der von moklansa bestimmten Empfangsstelle.
2. Der Lieferant teilt moklansa unverzüglich mit Angabe von Gründen und voraussichtlicher Dauer mit, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Die vorbehaltslose Annahme der verspäteten Lieferung durch moklansa befreit den Lieferanten nicht von den Rechten der moklansa aufgrund der verspäteten Lieferung.
3. Im Falle des Lieferverzuges stehen moklansa die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist moklansa berechtigt, bei vereinbartem Liefertermin sofort oder ansonsten nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangt moklansa Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Im Übrigen ist der Lieferant – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – zum Ersatz des folgenden pauschalierten Verzugsschadens verpflichtet: Für jeden Werktag des Verzuges eine Vertragsstrafe von 0,1 % des Lieferwertes der in Verzug befindlichen Ware, höchstens jedoch 5 % des Gesamtlieferwertes dieser Lieferung. Der Schadensbetrag ist niedriger oder höher anzusetzen, wenn moklansa einen höheren oder der Lieferant einen geringeren Schaden nachweist. Dies gilt entsprechend für die Erbringung von Leistungen.
moklansa ist zudem berechtigt, Waren, die nicht zu dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin angeliefert werden, auf Kosten des Lieferanten bei Dritten einzulagern.
4. moklansa ist bis zu 4 Wochen vor einem Liefertermin berechtigt für diesen Liefertermin bestellte Mengen in Teilmengen abzurufen. Für die Lieferung der bei einem Teilabruf zum ursprünglichen Liefertermin nicht abgenommenen restlichen Liefermenge kann moklansa einen späteren Liefertermin benennen. Bei Teilabrufen sind die Belange des Lieferanten angemessen zu berücksichtigen.
5. Bei rückläufiger Geschäftsentwicklung aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse, sog. höhere Gewalt, ist moklansa bis zu 4 Wochen vor dem Liefertermin berechtigt, bestellte Liefermengen dem tatsächlichen Bedarf von moklansa anzupassen. Hierbei sind die Belange des Lieferanten angemessen zu berücksichtigen. Macht moklansa von diesem Recht Gebrauch, so stehen dem Lieferanten aufgrund dieser Mengenanpassung keine weiteren Rechte zu.
6. Bei Überlieferungen oder bei zu früher Lieferung behält moklansa sich das Recht vor, die Annahme der Lieferung auf Kosten des Lieferanten zu verweigern, oder die zugehörige Rechnung auf Basis der Bedarfsmengen von moklansa zu valutieren.
7. Die in der Wareneingangsprüfung bei moklansa ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Maße sind für moklansa bei Rechnungsausgleich maßgebend.
8. Erteilt moklansa Abrufaufträge mit Planzahlen, sind die genannten Mengen für moklansa nicht bindend und moklansa ist nicht zur Abnahme verpflichtet. Die tatsächlich von moklansa abgerufenen und bestätigten Mengen können von den Planmengen abweichen.
9. moklansa ist berechtigt, Lieferungen in mangelhafter Verpackung, beschädigte Behälter, Behälter mit nicht eindeutiger Kennzeichnung zurückzuweisen und die durch diese Mängel entstandenen Mehrkosten dem Lieferanten in Rechnung zu stellen.
10. Bei Abweichungen von Lieferterminen oder -mengen, die der Lieferant zu vertreten hat, sind hierdurch eventuell entstehende erhöhte Aufwendungen (z.B. erhöhte Frachtkosten) vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant hat unverzüglich sämtliche zumutbaren Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Der Lieferant ist berechtigt, fehlendes Vertretenmüssen gegenüber moklansa nachzuweisen.

§ 5 Gefahrübergang

Der Gefahrübergang erfolgt mit Ablieferung an dem in der Bestellung moklansas genannten Anlieferort.

§ 6 Mängeluntersuchung, Gewährleistung, Verjährung, Garantie

1. moklansa prüft die vom Lieferanten gelieferten Waren ausschließlich im Hinblick auf Transportschäden an der äußersten Verpackung sowie die zahlenmäßige Übereinstimmung mit den Angaben der Lieferdokumentation am Wareneingang. Stellt moklansa solche offenen Mängel fest, rügt moklansa diese innerhalb von 14 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder, bei allen anderen, versteckten Mängeln binnen 14 Arbeitstagen nach Entdeckung. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Eine weitergehende Wareneingangs- und Rügepflicht wird im Übrigen ausgeschlossen.
2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen moklansa ungekürzt zu. In jedem Fall ist moklansa berechtigt, vom Lieferanten nach Wahl von moklansa Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache zu verlangen. Nach Ablauf einer einmalig gesetzten Nachfrist, in der die Nacherfüllung scheitert, stehen moklansa weitere Rechte zu, insbesondere auf Minderung oder Rücktritt, sowie Schadensersatz. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
3. Die Verjährungsfrist beträgt, außer in Fällen von Arglist, 36 Monate. Sie beginnt ab Auslieferung des Fertigproduktes, in dem die durch den Lieferanten gelieferte Komponente verbaut ist, an den Kunden von moklansa, soweit keine längere gesetzliche oder vertragliche Frist gilt. Die Verjährung ist gehemmt für den Zeitraum, in dem der Lieferant gemäß § 6.2 zur Nacherfüllung verpflichtet ist. Die Verjährungsfrist beginnt für Austauschteile, die der Lieferant im Rahmen der Nachlieferung und für Ersatzteile, die der Lieferant im Rahmen der Nachbesserung moklansa überlässt, jeweils neu zu laufen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Überlassung.
4. Beginnt der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch moklansa zur Mängelbeseitigung mit deren Beseitigung oder schlägt die erste Nachbesserung durch den Lieferanten fehl, steht moklansa in dringenden Fällen das Recht zu, selbst den Mangel auf Kosten des Lieferanten zu beseitigen oder von Dritten auf Kosten des Lieferanten beseitigen zu lassen.
5. Für vertragliche Garantievereinbarungen sind die vereinbarten Fristen maßgebend. Der Auftragnehmer verzichtet während der Garantiezeit auf die Einwendungen der verspäteten Mängel hinsichtlich verdeckter Mängel.
6. Entstehen moklansa durch mangelhafte Lieferung Folgekosten wie zum Beispiel Arbeits-, Wege-, Ein- und Ausbaukosten, Handlingskosten, allgemein Verwaltungskosten, so hat moklansa das Recht, diese Kosten an den Lieferanten zu belasten.
7. Der Lieferant unterhält und erfüllt ein zertifiziertes Qualitätssystem gemäß der Definition der Normenreihe ISO 9001 oder einem von moklansa vorher genehmigten System einer gleichwertigen Norm, das für die auszuführenden Bestellungen oder Lieferungen geeignet ist.
8. Der Lieferant stellt sicher, dass die Lieferungen und Leistungen in Übereinstimmung mit der Bestellung und ohne Einschränkung in Übereinstimmung mit den höchsten und neuesten Standards der Regeln der Sicherheit, Technik und Verarbeitung ausgeführt werden. Der Lieferant stellt ferner sicher, dass die Waren, Dokumente und anderen Liefergegenstände von zufriedenstellender Qualität und für ihren konkreten Verwendungszweck geeignet und risikolos einsetzbar sind und mit den letzten Fassungen der Normen und Verfahrensregeln der betreffenden Industrie übereinstimmen. In die Waren, die der Lieferant liefert, einzubeziehende Materialien und Ausrüstungsgegenstände sind neu. Insbesondere sichert der Lieferant moklansa hinsichtlich jeder Lieferung und Leistung zu, dass sie sämtliche festgelegten oder anwendbaren Daten und Voraussetzungen erfüllen, welche hierauf anwendbar sind oder vereinbart wurden. Weiter sichert der Lieferant zu, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen einwandfrei funktionstüchtig sind und die Dokumentation oder Beschreibung vollständig und mängelfrei ist. Zudem versichert der Lieferant, dass er moklansa das vollständige unbeeinträchtigte Eigentum an den gelieferten Waren überträgt und auch sonstige Leistungen frei von Rechtsmängeln sind.

§ 7 Produkthaftung, Freistellung, Versicherung

1. Soweit der Lieferant für einen Fehler oder Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, moklansa insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist, der Fehler dem Lieferanten zugeordnet werden kann oder er im Außenverhältnis selbst unbeschränkt haftet.
2. Im Rahmen der Haftung des Lieferanten für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist dieser auch verpflichtet, sämtliche Aufwendungen, z.B. gemäß §§ 693, 670 BGB, sowie gemäß §§ 930, 940, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von moklansa durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird moklansa den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und dem Lieferanten Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche, die moklansa zustehen.
3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von EUR 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden zu unterhalten; stehen moklansa weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 8 Beistellung

Von moklansa beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben Eigentum von moklansa. Diese Komponenten dürfen ausschließlich für Teile und Bestellungen von moklansa verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen oder der Zusammenbau von Teilen erfolgt ausdrücklich für moklansa. moklansa ist anteilige Miteigentümerin an den Bauteilen, welche bei dem Lieferanten lagern und aus den von moklansa beigestellten Stoffen und Teilen hergestellt werden und zwar in Höhe des Wertes der von moklansa beigestellten Stoffe und Teile.

§ 9 Werkzeuge

1. Von moklansa bezahlte Werkzeuge sind ausschließlich das alleinige Eigentum von moklansa und dürfen durch den Lieferanten nur für die Bestellungen und Teile von moklansa verwendet werden. Von moklansa bezahlte Werkzeuge stehen moklansa jederzeit in einwandfreier Ausführung zur Verfügung und sind durch den Lieferanten eindeutig als das Eigentum von moklansa zu kennzeichnen und separat gekennzeichnet zu lagern. Werkzeuge dürfen nur nach Rücksprache mit moklansa entsorgt werden.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, von moklansa beim Lieferanten lagernde Werkzeuge auf seine Kosten gegen Sachschäden zu versichern. Der Lieferant tritt schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung an moklansa ab.
3. Teile, welche mit den in Eigentum von moklansa befindlichen Werkzeugen gefertigt werden, dürfen nicht an Dritte angeboten, geliefert oder das Know-How weitergegeben werden.
4. Die Wartung und Instandhaltung dieser Werkzeuge ist ausschließlich durch den Lieferanten und auf seine Kosten zu übernehmen. Kosten für Folgewerkzeuge trägt ausschließlich der Lieferant. Die Ausbringungsmenge ist somit unbegrenzt. Sollten Werkzeuge von moklansa durch den Lieferanten beschädigt werden, sind diese auf seine Kosten zeichnungsgerecht instand zu setzen.

§ 10 Gefährliche Güter

Der Lieferant ist alleine verantwortlich für die Einhaltung und Anwendung ggf. anwendbarer Vorschriften über Gefahrgüter, insbesondere, aber nicht abschließend, des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG), der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Auf etwaige Gefahren wird der Lieferant moklansa rechtzeitig schriftlich hinweisen.

§ 11 Prozessänderung des Lieferanten

1. Der Lieferant muss moklansa schriftlich über jede geplante Änderung an Produkten und Herstellprozessen sowie über jede Änderung der verwendeten Materialien sowie Werkzeugen und Vorrichtungen schriftlich und spätestens einen Monat vor der geplanten Umstellung informieren.
2. Die Anzeigepflicht gilt auch für eine Änderung des Fertigungsstandortes. Auf Anforderung durch moklansa sind vom Lieferanten Muster zur Verfügung zu stellen.
3. Die Änderung darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von moklansa eingeführt werden. Zusammen mit dieser Erlaubnis informiert moklansa den Lieferanten über besondere Anforderungen, die im Laufe der Implementierung der Änderung zu beachten sind.
4. Durch den Lieferanten ist der Zeitpunkt der Änderung zu dokumentieren (ab Chargennummer, Lieferscheinnummer etc.) und moklansa mitzuteilen. Die Rückverfolgbarkeit der Änderung ist sicherzustellen.
5. Ohne schriftliche Zustimmung von moklansa vorgenommene Änderungen stellen eine Verletzung der Auftragsbedingungen dar. Bei Nichterfüllung dieser Anforderung haftet der Lieferant für alle Schäden, Verluste und Verbindlichkeiten, die auf eine vom Lieferanten vorgenommene, nicht genehmigte Veränderung zurückzuführen sind.

§ 12 Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, unverschuldete Störungen, Streik, behördliche Maßnahmen oder sonstige, unabwendbare Ereignisse befreien moklansa für die Dauer ihres Vorliegens und für die Dauer ihrer Wirkung von der Erfüllung von Vertragspflichten.

§ 13 Schutzrechte

1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung oder Leistung durch moklansa keine Rechte Dritter verletzt werden.
2. Wird moklansa von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, moklansa auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen vollumfänglich freizustellen.
3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die moklansa aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise entstehen.
4. Die Verjährungsfrist hierfür beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
5. Dem Lieferanten aufgrund der Zusammenarbeit bekannt gewordenes Know-How darf ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung von moklansa keinen Dritten zugänglich gemacht werden und weder von dem Lieferanten oder einem Dritten ohne Einverständnis von moklansa verwendet werden. Das Know-How von moklansa ist ausschließlich für die Fertigung auf Grund der Bestellung zu verwenden und ist geheim zu halten, ergänzend gilt § 14.

§ 14 Geheimhaltung

1. Der Lieferant ist ausnahmslos verpflichtet, alle erhaltenen geschäftlichen und technischen Daten, Unterlagen, Muster, Modelle sowie sonstige Unterlagen und sämtliche Informationen („vertrauliche Informationen“) strikt geheim zu halten und in seinem eigenen Betrieb nur denjenigen Personen zugänglich zu machen, die zum Zweck der Lieferung an moklansa herangezogen werden müssen und ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung durch moklansa offen gelegt werden. Auf einfache Anforderung durch moklansa sind sämtliche von moklansa übermittelten Informationen und Unterlagen (einschließlich Kopien) und Muster vollständig an moklansa zurück zu geben.
2. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt nur, wenn und soweit das in den überlassenen vertraulichen Informationen enthaltene Fertigungs-, Produkt-, System- oder Herstellungswissen ohne Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht allgemein bekannt geworden ist.
3. Die Offenbarung vertraulicher Informationen und die etwaige Übermittlung von Unterlagen, Mustern oder Modellen begründet für den Lieferanten keinerlei Rechte an gewerblichen Schutzrechten, Know-how oder Urheberrechten und stellt keine Vorveröffentlichung und kein Vorbenutzungsrecht im Sinne des Patent- und des Gebrauchsmustergesetzes dar. Vertrauliche Informationen darf der Lieferant ausschließlich zu dem von moklansa gebilligten Zweck und nur im Rahmen der vereinbarten Zusammenarbeit verwenden. Eigene Rechte stehen dem Lieferanten hieran nie zu. Soweit Dritte durch den Lieferanten mit vertraulichen Informationen von moklansa in Berührung kommen, muss der Lieferant vorher mit diesen eine vergleichbare schriftliche Geheimhaltungsvereinbarung schließen und moklansa dies auf Anfrage nachweisen.

§ 15 Datenschutz, Sicherheit

1. moklansa erfasst personenbezogene Daten des Lieferanten ausschließlich zu dem vertraglichen bzw. geschäftlichen Zweck, zu dem der Lieferant seine Daten zur Verfügung stellt. Die personenbezogenen Daten werden nur innerhalb der moklansa Gruppe genutzt.
2. Der Lieferant ist damit einverstanden und ermächtigt moklansa, dass moklansa die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten unter Beachtung der anzuwendenden Datenschutzvorschriften verarbeiten, speichern und auswerten darf.

§ 16 Erfüllungsort

Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von moklansa in Holzwickede Erfüllungsort.

§ 17 Werbung

Die Verwendung der Anfragen, Bestellungen oder Schriftwechsel aller Art von moklansa durch den Lieferanten zu Ihren Werbezwecken ist untersagt. Eine Werbung mit der mit moklansa bestehenden Geschäftsbeziehung ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung durch moklansa zulässig.

§ 18 Schlussbestimmungen

1. Ausschließlicher Gerichtsstand, auch im Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess, ist unabhängig vom Streitwert, für den Fall, dass die Parteien Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, das für den Geschäftssitz von moklansa erstinstanzlich sachlich und örtlich zuständige Landgericht Dortmund, moklansa ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an dessen Wohn- oder Geschäftssitzgericht zu verklagen. Das gleiche gilt, wenn der Lieferant keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsschluss seinen Wohn- oder Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland verlegt hat oder sein Wohn- oder Geschäftssitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
2. Auf die Vertragsbeziehung sowie diese Geschäftsbedingungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, jedoch unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweis.

Stand: Januar 2020